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Die Anlage ist Tag und Nacht durch alle Eingänge frei zugänglich.
Es bestehen vier Eingänge (Schwerzgruebstrasse, Friedhofstrasse und zwei Eingänge von der Seite des Bergkapellweges).
Rund um die Anlage sind Parkplätze verfügbar.
Friedhof Bülach
Schwerzgruebstrasse 29
8180 Bülach
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Die Verstorbenen können vor der Bestattung auf dem Friedhof Bülach aufgebahrt werden.
Den Angehörigen ist es möglich, in einem würdigen Rahmen in Ruhe zu trauern und Abschied zu nehmen.
Die Abdankungshalle befindet sich am höchsten Punkt des Friedhofs. Sie steht allen Religionen und Glaubensgemeinschaften für Abdankungen und Abschiedsfeiern zur Verfügung.
Die Hans Gerber AG ist als Vertragspartner des Friedhof-Zweckverbandes Bülach zuständig für das Herrichten, Einbetten und Überführen der Verstorbenen. Angeboten werden auch Auslandsüberführungen.
Für mehr Informationen können Sie sich an Ihr Bestattungsamt wenden.
Mit dem Friedhof-Zweckverband Bülach kann eine Grabunterhaltsvereinbarung (ohne Grabsteinunterhalt) für Erd- und Urnengräber sowie Urnennischen (Blumenschale) abgeschlossen werden. Durch das Gärtnerteam der Stadt Bülach wird das Grab gepflegt und erhält eine Frühjahrsbepflanzung (Stiefmütterchen), eine Sommerbepflanzung (Begonien) und im Herbst eine einfache Abdeckung mit Tannästen, alternativ dazu kann eine schöne Blautannenabdeckung gewählt werden. Die Grabunterhaltsvereinbarung kann jederzeit für die verbleibende Anzahl Jahre der Ruhefrist abgeschlossen werden. adsf
Gesuch um Bewilligung eines Grabmals
Die gesetzliche Ruhefrist aller Gräber (mit Ausnahme der Familiengräber) beträgt gemäss Artikel 21 der Friedhofverordnung vom 7. März 2021 20 Jahre. Für Beisetzungen bis 1998 gilt noch die gesetzliche Ruhefrist von 25 Jahren, ab 1999 beträgt diese 20 Jahre. Spätere Beisetzungen von Urnen in bestehende Gräber sind jederzeit möglich, die Ruhefrist verlängert sich dadurch jedoch nicht (massgebend ist die Erstbestattung). Es sind keine Verlängerungen möglich.
Bei den Familiengräbern beträgt die Ruhefrist 30 Jahre ab Erstbestattung. Eine Verlängerung ist jeweils um 10 Jahre möglich, bis die maximale Ruhezeit von 50 Jahren erreicht ist.
Die Aufhebung wird im Zürcher Unterländer sowie dem Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. Zudem wird die Grabaufhebung jeweils sechs Monate vorher bei den betroffenen Grabreihen, an den Informationstafeln auf dem Friedhof sowie im Schaukasten beim Rathaus der Stadt Bülach und bei den Verbandsgemeinden bekannt gegeben.
Angehörige werden über die Grabaufhebung nur dann persönlich benachrichtigt, wenn sie dies wünschen und bei der Geschäftsstelle Friedhof eine aktuelle Kontaktadresse hinterlegt haben.
Innerhalb der gesetzten Frist können die Angehörigen das Grabmal und Pflanzen vom Grab entfernen. Alles was sich nach Ablauf der Frist noch auf dem Grab befindet, lässt die Geschäftsstelle Friedhof unter Ablehnung einer Entschädigungspflicht abräumen und entsorgen. Die Kosten der Räumung übernimmt der Friedhof-Zweckverband Bülach. Wenn Sie also nichts vom Grab behalten möchten, müssen Sie gar nichts unternehmen. Es gilt auch zu beachten, dass das Grab nur oberflächlich aufgehoben wird. Die Überreste der Verstorbenen oder Urnen bleiben unberührt in der Erde.
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Es stehen verschiedene Grabarten zur Verfügung:
Das Gemeinschaftsgrab wird den Einwohnern der Verbandsgemeinden sowie auswärtigen Personen zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Aschenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab ist die Kremation. Der Platz der Beisetzung ist nicht gekennzeichnet und kann auch nicht individuell geschmückt werden. Beim Grabplatz, welcher auch die Gedenkstufen umfasst, sind keine Gegenstände, Blumen und Kerzen zugelassen. Bei Beerdigungen sind Kränze und Blumen zugelassen, werden aber nach zwei Wochen abgeräumt. Die Kosten für Auswärtige sind bei der Geschäftsstelle anzufragen.
einmalig CHF 600.– zzgl. MwSt
einmalig CHF 170.– zzgl. MwSt
Ein goldenes Namensplättli kann auf Wunsch angebracht werden. Die Herstellung und das Anbringen wird durch die Geschäftsstelle Friedhof vorgenommen. (Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr)
An der gleichen Grabstelle können mehrere Familienmitglieder beigesetzt werden.
Es ist keine individuelle Bepflanzung möglich.
20 Jahre
Die Urnen-Nische wird den Einwohnern der Verbandsgemeinden zur Verfügung gestellt. Für Auswärtige sind sie nicht verfügbar. Die Beisetzung der Urne erfolgt in eine Nische, die in die Friedhofsmauer eingearbeitet ist. Sie bietet Platz für 1 bis 2 Urnen. Geschlossen wird die Nische mit einer Steinplatte, auf welcher eine Namensinschrift angebracht ist.
einmalig CHF 1’700.– inklusive Inschrift *bis 25 Zeichen / ab 26 Zeichen pro Zeichen Fr. 30.00
(bei 2. Beisetzung CHF 700.–* zzgl. MwSt für Inschrift bis 25 Zeichen)
Die Beschriftung der Steinplatte wird durch die Geschäftsstelle Friedhof vorgenommen. (Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr)
Für Grabschmuck steht ausschliesslich die Platte vor der Gedenktafel zur Verfügung, gemäss Grabmalreglement vom 29.3.2010
20 Jahre / Bei der Aufhebung wird die Asche der Urne im Aschengrab beigesetzt.
Die Urnen-Nische wird den Einwohnern der Verbandsgemeinden sowie Auswärtigen zur Verfügung gestellt. Die Beisetzung der Urne erfolgt in eine Nische, die in die freistehende Urnenwand mitten im Friedhof eingearbeitet ist. Sie bietet Platz für eine bis zwei Urnen. Geschlossen wird die Nische mit einer Steinplatte, auf welcher eine Namensinschrift angebracht ist. Die Kosten für Auswärtige sind bei der Geschäftsstelle anzufragen.
einmalig CHF 1’400.– inklusive Inschrift *bis 25 Zeichen, ab 26 Zeichen Fr. 30.00 pro Zeichen
(bei 2. Beisetzung CHF 700.– * zzgl. MwSt für Inschrift bis 25 Zeichen)
Die Beschriftung der Steinplatte wird durch die Geschäftsstelle Friedhof vorgenommen. (Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr)
Es ist nicht möglich vor oder an der Wand individuellen Grabschmuck anzubringen.
20 Jahre / Bei der Aufhebung wird die Asche der Urne im Aschengrab beigesetzt.
Das Urnen-Reihengrab wird den Einwohnern der Verbandsgemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für Auswärtige sind sie nicht verfügbar. Das Einzelgrab für die Urnenbeisetzung in die Erde wird entsprechend der Reihenfolge der Todesfälle zugeteilt. Es können nachträglich noch bis zu drei Urnen beigesetzt werden.
Länge 1.00 m × Breite 0.55 m
Durch die Angehörigen oder mit Grabunterhaltsvereinbarung.
Unmittelbar nach der Beisetzung. Zulässige Materialien und Masse gemäss Grabmalreglement vom 29.3.2010, Genehmigung durch die Geschäftsstelle Friedhof erforderlich.
20 Jahre / Bei der Aufhebung bleiben die Urnen unberührt in der Erde. Bei einer erneuten Belegung des Grabfeldes wird die Urne ausgehoben und die Asche im Aschengrab beigesetzt.
Das Erdbestattungs-Reihengrab wird den Einwohnern der Verbandsgemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für Auswärtige sind sie nicht verfügbar. Das Einzelgrab wird entsprechend der Reihenfolge der Todesfälle zugeteilt. Es können nachträglich noch bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
Länge 1.60 m × Breite 0.60 m
Durch die Angehörigen oder mit Grabunterhaltsvereinbarung
Frühestens 12 Monate nach der Bestattung. Zulässige Materialien und Masse gemäss Grabmalreglement vom 29.3.2010, Genehmigung durch die Geschäftsstelle Friedhof erforderlich.
20 Jahre / Bei der Aufhebung bleiben die Überreste der Verstorbenen unberührt in der Erde.
Das Kinder-Reihengrab wird den Einwohnern der Verbandsgemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für Auswärtige sind sie nicht verfügbar. Für Kinder-Reihengräber besteht ein separates Grabfeld. Es sind Erd- und Urnenbestattungen bis 2 Urnen möglich.
Durch die Angehörigen oder mit Grabunterhaltsvereinbarung.
Frühestens 12 Monate nach einer Erdbestattung oder unmittelbar nach einer Urnenbeisetzung. Zulässige Materialien und Masse gemäss Grabmalreglement vom 29.3.2010, Genehmigung durch die Geschäftsstelle Friedhof erforderlich.
20 Jahre / Bei der Aufhebung bleiben die Überreste der Verstorbenen und die Urnen unberührt in der Erde.
Bei einer erneuten Belegung des Grabfeldes werden die Urnen ausgehoben und die Asche im Aschengrab beigesetzt.
Das Gemeinschaftsgrab für «Sternenkinder» und für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr wird den Einwohnern der
Verbandsgemeinden sowie auswärtigen Kinder zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Aschenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab ist die Kremation. Der Platz der Beisetzung ist nicht gekennzeichnet und kann auch nicht individuell geschmückt werden.
Der Spital Bülach bietet den Angehörigen von früh verstorbenen Kindern zwei Mal im Jahr eine Abschiedsfeier auf dem Friedhof Bülach an.
Es ist keine individuelle Bepflanzung möglich. Anlässlich der Beerdigung können Kränze und Blumen deponiert werden. Diese werden zwei Wochen nach der Beerdigung abgeräumt.
20 Jahre
Familiengräber für Erd- und Urnenbeisetzungen sind auf Anfrage erhältlich, sofern ein Platz zur Verfügung steht. Für Auswärtige sind sie nicht verfügbar. Pro Familiengrab sind maximal zwei Erdbestattungen und eine unbeschränkte Anzahl Urnenbeisetzungen möglich. Erdbestattungen dürfen nur in den ersten zehn Jahren vorgenommen werden.
einmalig CHF 13’500.– gemäss separater Gebührenverordnung
Länge 1.60 m × Breite 1.70 m
Durch die Angehörigen oder einen beauftragten Gärtner
Frühestens 12 Monate nach einer Erdbestattung oder unmittelbar nach einer Urnenbeisetzung. Zulässige Materialien und Masse gemäss Grabmalreglement vom 29.3.2010, Genehmigung durch die Geschäftsstelle Friedhof erforderlich. Bei der zweiten Erdbestattung muss das Grabmal auf Kosten der Angehörigen entfernt und nach 12 Monaten neu gesetzt werden.
30 Jahre (ab Erstbestattung) / Die Angehörigen werden nach Möglichkeit direkt angeschrieben. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist jeweils um 10 Jahre möglich, bis die maximale Ruhezeit von 50 Jahren erreicht ist. Die Verlängerung ist kostenpflichtig. Bei der Aufhebung bleiben die Überreste der Verstorbenen und Urnen unberührt in der Erde.