Nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit, gemäss Art. 21, Abs. 1 der Friedhofverordnung vom 7. März 2021, ordnet die Geschäftsstelle die Aufhebung folgender Gräber an:
Erdreihengräber Nr. 2484 – 2524
Bestattungsjahr 1998
Erdreihengräber Nr. 2683 – 2722
Bestattungsjahr 2003
Urnengräber Nr. 595 – 627
Bestattungsjahr 1998
Urnengräber Nr. 725 –752
Bestattungsjahr 2003
Urnennischenmauer
Bestattungsjahre 1998 und 2003
Urnennischenwand
Bestattungsjahre 1998 und 2003
Kindergräber Nr. 171 – 176
Bestattungsjahre 1997 und 1998
Kindergräber Nr. 226 – 228
Bestattungsjahre 1998 und 1999
Kindergräber Nr. 184 – 185
Bestattungsjahr 2003
Gemäss Art. 30 der Friedhofverordnung haben die Angehörigen der Verstorbenen die Möglichkeit, Grabmäler und Pflanzen bis spätestens 31. März 2024 abzuholen.
Auf Wunsch und Mitteilung an die Geschäftsstelle bis zum oben erwähnten Datum werden die Urnen den Angehörigen ausgehändigt. Die Kosten für das Freilegen gehen zu Lasten der Angehörigen.
Ab dem 1. April 2024 wird über das zurückgelassene Material auf den Gräbern unter Ablehnung jeglicher Entschädigung verfügt. Die Aufhebungskosten gehen zu Lasten des Friedhof Zweckverbands Bülach.
Bei Fragen erreichen Sie uns unter Tel.-Nr. 044 863 12 75.